Steuerliche Fallstricke bei Unternehmensnachfolgen

Im Rahmen einer innerfamiliären Nachfolgeregelung beabsichtigte der Verkäufer und Alleinaktionär der A Holding AG, seine privat gehaltenen Aktien auf seine Nachkommen zu übertragen. Es war vorgesehen, dass die Nachkommen eine Akquisitionsgesellschaft gründen, die im Anschluss die Holding-Aktien erwirbt. Die Kaufpreisfinanzierung erfolgte über ein Verkäufer- und über ein Bankdarlehen. Als Sicherheit für das Bankdarlehen sollte ein nachrangiger Schuldbrief auf der Betriebsliegenschaft der Tochtergesellschaft der A Holding AG verpfändet werden. Im Rahmen dieser Nachfolgeregelung wurde eine Rulinganfrage beim Steueramt des Kantons Aargau (nachfolgend KStA) eingereicht. Die Anfrage behandelte die Frage, ob der Verkauf der privat gehaltenen Holding-Aktien ein steuerfreier privater Kapitalgewinn oder eine steuerbare indirekte Teilliquidation im Sinne von § 29a Abs. 1 lit. a StG und von Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG darstellt.

Rulingantwort des KStA

In der ersten Rulingantwort des KStA wurde die bisherige Steuerpraxis bei innerfamiliären Nachfolgeregelungen ohne Not verschärft.

Das KStA vertrat betreffend die Sicherstellung des Bankdarlehens mittels Schuldbrief die Ansicht, dass aus Sicht der indirekten Teilliquidation eine Besicherung eines Bankdarlehens mit Grundpfandsicherheiten der Tochtergesellschaft per se eine schädliche Ausschüttung im Sinne einer indirekten Teilliquidation darstellt.

Des Weiteren vertrat das KStA den Standpunkt, dass Verkäuferdarlehen immer dann eine schädliche Substanzausschüttung darstellen, wenn sie nicht innert 7 Jahren aus laufenden Gewinnen amortisiert und verzinst werden können.

 

Würdigung

Der Beurteilung des KStA konnte nicht gefolgt werden. Die Ansicht, dass die Besicherung eines Bankdarlehens mit Grundpfandsicherheiten auf der Betriebsliegenschaft der Tochtergesellschaft der A Holding AG per se eine schädliche Ausschüttung darstellt, ist abzulehnen. Die grossmehrheitliche Verwaltungspraxis in der Schweiz geht gestützt auf Kreisschreiben Nr. 14 der ESTV vom 6. November 2007 zu Recht nur dann von einer schädlichen Ausschüttung aus, wenn diese kumulativ (i.) dem Drittvergleich nicht standhält, (ii.) die Beanspruchung der Sicherheit wahrscheinlich ist und (iii.) bei der Tochtergesellschaft dadurch eine Vermögenseinbusse eintritt. Die Besicherung des Bankdarlehens stellte unseres Erachtens im konkreten Fall keine schädliche Substanzentnahme dar, weil der Kauf der A Holding AG-Aktien zu einem zurückhaltend ermittelten Verkehrswert erfolgte, der an der unteren Bandbreite der rechnerisch denkbaren Unternehmenswerte lag. Im konkreten Fall stimmte das KStA nach Unterbreitung dieser Argumente in einem zweiten Schritt dieser Argumentation doch noch zu, da der Kaufpreis nicht maximiert war.

In Bezug auf das Verkäuferdarlehen ist folgendes festzuhalten: Die Akquisitionsgesellschaft muss das Verkäuferdarlehen (ca. 20% des Kaufpreises) maximal zum Zinssatz gemäss Rundschreiben der ESTV verzinsen und amortisieren, nachdem sie das Bankdarlehen zurückbezahlt hat. Im konkreten Fall kann die Akquisitionsgesellschaft den erforderlichen Schulden- und Schuldzinsdienst vollumfänglich aus laufenden Gewinnen der A Holding AG bestreiten. Die Akquisitionsgesellschaft ist daher nicht auf Substanzausschüttungen der A Holding AG angewiesen. Nach unserer Einschätzung handelt es sich somit nicht um eine steuerbare indirekte Teilliquidation. Das KStA hat diesbezüglich jedoch an seiner Praxis, dass die Amortisation innert 7 Jahren zu erfolgen habe, festgehalten, ist aber in Bezug auf die Gewinnannahmen dem Verkäufer entgegengekommen.

Fazit

Es ist erfreulich, dass sich das KStA bei der innerfamiliären Nachfolgeregelung gesprächsbereit gezeigt hat. Betreffend Verkäuferdarlehen ist jedoch festzuhalten, dass die Praxis des KStA mit rechnerischer Zwangsamortisation innert 7 Jahren störend ist. Allerdings wurde diesem Umstand im konkreten Fall insofern Rechnung getragen, als dass die Zukunftsgewinne eher grosszügig prognostiziert wurden.

 

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