Auswirkungen der Coronavirus-Epidemie auf Generalversammlungen
Am Montag, 16. März 2020 hat der Bundesrat die "ausserordentliche Lage" nach Epidemiengesetz erklärt. Zugleich hat der Bundesrat die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 abgeändert. Mit den Änderungen gemäss der Fassung vom 16. März 2020 werden explizit auch Regeln für die Durchführung von Generalversammlungen aufgestellt. Schärer Rechtsanwälte erklärt, was dies für Ihre Generalversammlung bedeutet.
Auch gesellschaftsrechtlich ergeben sich aufgrund der Coronavirus-Epidemie Probleme. Dies betrifft u.a. Generalversammlungen von Aktiengesellschaften. Die Aktionäre haben grundsätzliche Anspruch darauf, persönlich am Ort der Generalversammlung zu erscheinen, an der Diskussion teilzunehmen und abzustimmen.
Die geänderte COVID-19-Verordnung 2 des Bundesrats verbietet ab dem 17. März 2020 generell die Durchführung von öffentlichen oder privaten Veranstaltungen (Art. 6), worunter auch Generalversammlungen von Aktiengesellschaften, Vereinen oder Genossenschaften fallen.
Für Versammlungen von Gesellschaften hat der Bundesrat allerdings eine wichtige Ausnahme vorgesehen (Art. 6a COVID-19-Verordnung 2)): So soll der Veranstalter der Versammlung, d.h. bei Aktiengesellschaften der Verwaltungsrat, ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl der Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist bis zu 4 Tagen vor der Generalversammlung anordnen können, dass die Gesellschafter ihre Rechte ausschliesslich auf schriftlichem Wege oder in elektronischer Form und damit durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter ausüben können.
Damit ist es Aktiengesellschaften möglich, während der ausserordentlichen Lage eine Generalversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionären durchzuführen. Aktionärinnen und Aktionäre, welche sich physisch zur Generalversammlung begeben, können aufgefordert werden, ihre Stimmen an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter abzugeben, müssen aber nicht zu Veranstaltungsräumen zugelassen werden.
Die Generalversammlung kann in diesem Fall nur durch den Vorsitzenden (in der Regel der Präsident des Verwaltungsrats), den Protokollführer, einem Vertreter der Revisionsstelle und dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter durchgeführt werden. Bedarf ein Traktandum der öffentlichen Beurkundung, nimmt zusätzlich noch ein Notar teil.
Alternativ könnte die Generalversammlung auch schriftlich (Urabstimmung) oder elektronisch durchgeführt werden. Allerdings fehlen genaue rechtliche Anforderungen an eine virtuelle Generalversammlung.
Im Moment gelten die entsprechenden Bestimmungen der COVID-19-Verordnung 2 bis zum 19. April 2020. Es stellt sich daher die Frage, was in Bezug auf Generalversammlungen gilt, welche nach diesem Datum stattfinden. Allerdings ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Wirkung der Verordnung verlängert bzw. die Verordnung durch noch weitergehende Bestimmungen ergänzt oder geändert wird.
Entscheidend dürfte sein, dass nach dem Wortlaut von Art. 6a COVID-19-Verordnung 2 des Bundesrates «der Veranstalter während der Frist – d.h. bis zum 19. April 2020 – entscheidet», ob die Durchführung einer entsprechend vereinfachten Generalversammlung angeordnet wird. Es müsste demnach bis zum 19. April 2020 ein entsprechender Verwaltungsratsbeschluss vorliegen. Die Generalversammlung kann auch innert der üblichen Vorlauffrist nach der Einladung und damit nach dem 19.4.2020 stattfinden.
Bei Fragen zu den rechtlichen Implikationen der ausserordentlichen Lage aufgrund der Corona-Virus COVID-19 Pandemie auf die Durchführung Ihrer Generalversammlung steht Ihnen das Corporate-Team von Schärer Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.